Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Regelungsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
1.2 DAT-CON liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt DAT-CON nicht an.
1.3 Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
1.4 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt.
1.5 Angebote der DAT-CON sind stets freibleibend und unverbindlich.
1.6 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen DAT-CON herleiten kann.
§ 2 Zahlungsbedingungen
2.1 Software und Hardware wird auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der DAT-CON. Soweit kein Leistungsschein vorliegt, gilt eine Einmalvergütung als vereinbart.
2.2 Soweit Nutzungsgebühren für Software erhoben werden, so richten sich diese nach der Anzahl der installierten Bildschirmarbeitsplätzen.
2.3 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
2.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
2.5 Sonstiges Zubehör wird von DAT-CON zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
2.6 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. DAT-CON ist berechtigt, auch entgegen anderer Zahlungswidmung des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DAT-CON berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.7 Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.
2.8 Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
2.9 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. DAT-CON haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung, Wechsel werden nicht angenommen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
3.1 Die vertragsgegenständlichen Produkte bleiben im Eigentum der DAT-CON bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag oder Auftrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
3.2 Der Vertragspartner ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum der DAT-CON hinzuweisen und die DAT-CON unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der DAT-CON berücksichtigt.
3.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erwirbt DAT-CON Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die DAT-CON als Hersteller, ohne DAT-CON zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum der DAT-CON im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
3.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von DATCON an den Vertragspartner, oder bei Vermögensverfall des Vertragspartners darf DAT-CON zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Vertragspartner betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
3.5 Für Test-, Ersatz- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum von DAT-CON. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit DAT-CON genutzt werden. Der Vertragspartner kommt für alle durch ihn verursachten Beschädigungen an Test-,Ersatzund Vorführgeräten auf.
§ 4 Zahlungsverzug
4.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann DAT-CON nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
4.2 Außerdem kann DAT-CON Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes verlangen. DAT-CON bleibt vorbehalten, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder geringfügigen Bemängelungen zurückzuhalten, wenn dies die Nutzung der Leistung nicht hindert.
§ 5 Lieferungen
5.1 Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen. Soweit kein Leistungsschein für Hard- und/oder Software vorliegt, erfolgt die Auslieferung in branchenüblicher Art.
5.2 Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Ware einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch DAT-CON übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertreten müssen der DAT-CON verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Die von DAT-CON genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit DAT-CON bei seiner Leistungserbringung von Dritten abhängig ist, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der jeweiligen Leistung. Sollte diese Leistung nicht verfügbar sein, steht DAT-CON ein Kündigungsrecht zu. In einem solchen Fall informiert DAT-CON den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich und erstattet bisher angefallene Leistungen dem Kunden. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der DAT-CON. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die DAT-CON und verlängern sich vorbehaltlich aller DAT-CON-Rechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist.
5.3 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die DAT-CON trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien DAT-CON für die Dauer ihres Vorliegens – auch innerhalb eines Lieferverzuges – von der Erfüllung der Liefer- bzw. Leistungspflicht. Dauern die Ereignisse jedoch länger als einen Monat, oder wird die Leistung infolge dieser Ereignisse unmöglich, kann DAT-CON vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird DAT-CON von der Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche. Auf diese Umstände kann sich DAT-CON nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Kunden berufen. Erbrachte Gegenleistungen des Kunden sind unverzüglich zu erstatten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, unzureichende Energieversorgung. Wenn DAT-CON nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
5.4 Sofern DAT-CON die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist kann der Kunde erst dann setzen, wenn der unverbindliche Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Sie muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen.
5.5 Sofern DAT-CON die Nichteinhaltung eines ausnahmsweise verbindlich zugesagten Termins zu vertreten hat, hat der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung Anspruch auf eines Entschädigung von 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt höchstens 5 % des Rechnungswertes der verspäteten Lieferung. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und den Hinweis auf die Entschädigungspflicht enthalten. Hierüber hinaus gehende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nachstehend in §§ 6 und 7 nichts anderes ergibt.
5.6 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistung verpflichtet.
5.7 Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
5.8 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 7 nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann die DAT-CON den Vertrag mit dem Kunden kündigen; DAT-CON wird hierbei von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist DAT-CON in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
§ 6 Sachmängel
6.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden. Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
6.2 Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Soft- und Hardware niemals völlig ausgeschlossen werden. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Kunde muß daher dafür Sorge tragen, dass durch eine regelmäßige, mindestens tägliche, Datensicherung eine einfache Rekonstruktion etwa verlorengegangener Daten möglich ist.
6.3 Haftung wird nur für neue Geräte und Teile übernommen. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluss jeglicher Haftung geliefert. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.4 Auftretende Mängel teilt der Kunde der DAT-CON umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind DAT-CON innerhalb von einer Woche ab Lieferung, im übrigen unverzüglich nach Mangelfeststellung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
6.5 Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die DAT-CON nicht zu vertreten hat.
6.6 Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder läßt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Sachmängelhaftung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist.
6.7 DAT-CON steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
6.8 Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand der DAT-CON bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
6.9 Bei Mängelrügen ist der Kunde nach unserer Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Kommt der Kunde dem nicht nach, verliert er seine Mängelansprüche. Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Haftungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, bleibt dem Kunden vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Im Falle des Rücktritts sind vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen an DAT-CON vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. DAT-CON hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
6.10 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an neuen Geräten und neuen Teilen verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Vertragsgegenstandes bzw. ab Abnahme, soweit dies vereinbart wurde. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Haftung, Kundenpflichten
7.1 DAT-CON betreibt ihre Dienste unter dem Geschichtspunkt höchstmöglicher professioneller Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Systemverfügbarkeit.
7.2 Die Haftung von DAT-CON ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. DAT-CON haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers an DATCON ausgeschlossen.
7.3 Die Haftung von DAT-CON für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
7.4 Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Regelungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (z.B. durch Bedienungsanleitungen) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Vertragspartner oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
7.5 DAT-CON übernimmt keine Haftung dafür, dass die installierten kommerziellen Softwaresysteme von Drittanbietern (z.B. Microsoft, Linux) einwandfrei funktionieren. Die Haftung für die Systeme liegt bei den Herstellern. DAT-CON haftet außerdem nicht für die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Software.
7.6 DAT-CON geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. DAT-CON weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung von DAT-CON aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Vertragspartner installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb nach Maßgabe dieser Haftungsvorschriften ausgeschlossen.
7.7 DAT-CON übernimmt keine Verantwortung für von ihr nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.
7.8 DAT-CON ist nicht verpflichtet, Daten des Vertragspartners oder Dritter, die ihr diese zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet DAT-CON dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihr vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Vertragspartner.
7.9 DAT-CON haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten sie zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen sie in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern sie diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
7.10 DAT-CON wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne vorhergehende Zustimmung der DAT-CON von Mitarbeitern des Vertragspartners oder Dritten durchgeführt, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.
§ 8 Abtretung von Rechten
8.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von DAT-CON abtreten.
8.2 DAT-CON ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
8.3 DAT-CON ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet DAT-CON weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der DAT-CON an.
§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung
Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Mosbach/Baden.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von DAT-CON. Es gilt deutsches Recht.
10.3 Der Export von Waren der DAT-CON in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der DAT-CON.
§ 11 Rechtswirksamkeit
11.1 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
11.3 DAT-CON behält sich das Recht vor, diese AGB für die Zukunft zu ändern oder ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen wird der Vertragspartner gesondert hingewiesen. Der Verzicht von DAT-CON, ein Recht oder eine Bestimmung dieser AGB auszuüben oder durchzusetzen, stellt kein Verzicht auf dieses Recht bzw. diese Bestimmung dar.
§ 12 Allgemeine Vertragsbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen.
12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.